Zum Jahreswechsel: Wichtige Änderungen für Arbeitnehmer!

„Die Zeit zwischen den Jahren“ steht bevor. Für die meisten Arbeitenden ist das eine ruhige und besinnliche Zeit, in der eigentlich (fast) jeder Urlaub hat. Aber haben Beschäftigte wirklich generell frei? Wir klären Fakten, die Sie kennen sollten.


Hat man grundsätzlich ein Recht auf Urlaub in dieser Zeit?

Prinzipiell ja. Natürlich dürfen Beschäftigte ihren Urlaub nach persönlichen Vorstellungen planen, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Arbeitgeber.

Er darf den Antrag aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn sich Urlaubswünsche überschneiden, ablehnen. In diesem Fall werden soziale Gesichtspunkte gegeneinander abgewägt. In besonderen Ausnahmesituationen (hohes Arbeitsaufkommen oder hoher Krankenstand) darf der Arbeitgeber eine Urlaubssperre aus betrieblichen Gründen verhängen.

In Deutschland müssen übrigens zwischen 8 und 20 Prozent aller Erwerbstätigen an den Festtagen arbeiten.

Gelten der 24. und 31. Dezember auch als gesetzliche Feiertage?

Nein. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr als gesetzliche Feiertage, an denen kein Urlaub laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) genommen werden muss. Für Beschäftigte bei der Feuerwehr, im Krankenhaus, in der Gastronomie, bei den Verkehrsbetrieben, bei Energieversorgern oder in der Alten- und Krankenpflege sind diese Tage „normale“ Arbeitstage.

An Heiligabend und Silvester besteht Arbeitspflicht, da sie keine Feiertage sind. Ob das „halbe“ Arbeitstage sind oder nicht, hängt vom Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der jeweiligen Betriebsvereinbarung ab. Einen Rechtsanspruch gibt es dahingehend nicht.

Bekommt man Lohnzuschläge, wenn an den Feiertagen gearbeitet wurde?

Nein, es gibt rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Weihnachtszuschläge. Es gelten dieselben Regeln, wie an allen anderen Feiertagen. Wird z.B. am 25. Dezember gearbeitet, entsteht ein Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Ob Beschäftigte neben ihrem üblichen Gehalt noch Zuschläge erhalten, regelt der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine betriebliche Übung. Einige Unternehmen zahlen diese Zuschläge freiwillig.

Jeder Beschäftigte hat Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Prinzipiell handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung. Der Anspruch kann sich aber z.B. aus den Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Übrigens gibt es auch keine Verpflichtung für Arbeitgeber, eine Weihnachtsfeier abzuhalten oder Geschenke zu machen. 

Kann der Resturlaub immer „mit ins neue Jahr genommen werden“?

Nein. Urlaub muss im laufenden Jahr in Anspruch genommen werden, das regelt das Bundesurlaubsgesetz. Andernfalls verfällt er zum 31. Dezember.

Nur dringende persönliche oder dringende betriebliche Gründe rechtfertigen die Urlaubsübertragung ins Folgejahr. Dann muss er in den ersten drei Monaten des jeweiligen Jahres abgegolten sein. Urlaubsansprüche, die während einer langen Krankheit entstehen, erlöschen 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Arbeitgeber hingegen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass noch Urlaub genommen werden muss und auf den drohenden Urlaubsverfall aufmerksam zu machen.

Was heißt das für unsere Mitarbeitenden bei DREMO?

  1. Rechtzeitig Urlaub für die Feiertage beantragen.
  2. Sich über Weihnachtsgeld freuen.
  3. Am traditionellen Weihnachtsgrillen* in unserem Büro teilnehmen und einen gemütlichen Nachmittag verbringen.

Für unsere Hilfs- und Fachkräfte in der Alten- und Krankenpflege sind die kommenden Feiertage leider Arbeitstage. Für ihre Bereitschaft und ihren Einsatz bedanken wir uns an dieser Stelle ausdrücklich. DREMO gewährt dafür einen Feiertagszuschuss zum Lohn.

Wir wünschen allen bei DREMO eine entspannte Vorweihnachtszeit!

* In diesem Jahr findet die Feier am 18. Dezember von 13 bis 17 Uhr statt!