Wichtige Änderung bei der Pflegeversicherung

Ab 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung angehoben. Zukünftig hängt die Höhe von der Anzahl der Kinder ab.


Am 1. Januar 1995 wurde die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Sie ist für alle gesetzlich und privat Versicherten obligatorisch und bietet eine Grundsicherung für Personen, die wegen Krankheit oder Alter dauerhaft auf Pflege angewiesen sind.

Wann Versicherte diese Leistungen erhalten und welche das sind, hängt von der Pflegebedürftigkeit, der Art der Pflege und der Dauer ab. Dabei unterscheidet man grundlegend in die Unterstützung für Pflege zu Hause (ambulante Pflege), Pflege in Seniorenheimen (stationäre Pflege) oder für alternative Wohnformen.

Zur Finanzierung wurde der Buß- und Bettag gestrichen. Außer in Sachsen, dort gilt dieser Tag nach wie vor als gesetzlicher Feiertag. Deswegen fallen die Beiträge für Arbeitende höher aus als in allen anderen Bundesländern.

Monatlich entrichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammen mit ihren Arbeitgebern größtenteils in gleicher Höhe die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung, d.h. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen jeweils einen Teil der Kosten.

Die Anpassung der Pflegeversicherung ergibt sich aus zwei Gründen:

1. Finanzielle Stabilisierung

Fakt ist, dass ab dem 80. Lebensjahr statistisch die Wahrscheinlichkeit stark steigt, auf Hilfe im Alltag angewiesen zu sein. Laut Prognosen der Bevölkerungsentwicklung erhöht sich die Anzahl älterer Personen (ab 67 Jahre) in Deutschland bis 2040 auf etwa 21,5 Millionen. Die hohe Lebenserwartung ist natürlich positiv, heißt aber auch, dass deutlich mehr Geld für Pflegeleistungen benötigt wird.

2. Differenzierung nach Anzahl der Kinder

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern mit mehreren Kindern bei der Beitragsbemessung im Vergleich zu Kinderlosen deutlich bevorzugt werden müssen. Dies führte zu unterschiedlichen Beitragssätzen.

Für DREMO-Beschäftigte gelten folgende Staffelungen, da der Unternehmenssitz in Sachsen ist:

  • Beschäftigte ohne Kinder: Arbeitnehmer-Anteil 2,8%
  • Beschäftigte mit einem Kind: Arbeitnehmer-Anteil: 2,2%
  • Beschäftigte mit zwei Kindern: Arbeitnehmer-Anteil: 1,95%
  • Beschäftigte mit drei Kindern: Arbeitnehmeranteil: 1,7%
  • Beschäftigte mit vier Kindern: Arbeitnehmer-Anteil 1,45%
  • Beschäftigte mit fünf und mehr Kindern: Arbeitnehmer-Anteil 1,2%

Diese Abstufungen gelten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Gilt das für alle Kinder der Familie, bleibt der Beitrag für Eltern zukünftig bei 2,2 Prozent.

Der Arbeitgeberanteil in Sachsen beträgt dann generell 1,2 Prozent.

Die Beiträge der Pflegeversicherung werden, wie auch die Anteile für Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, direkt vom jeweiligen Brutto-Einkommen an die Versicherungen gezahlt. Arbeitnehmer/innen müssen keine Beiträge überweisen. Das übernehmen also die Arbeitgeber bzw. Unternehmen.

Unsere Zeitarbeitskräfte müssen nur die Geburtsurkunden oder einen anderen Nachweis der Elterneigenschaft ihrer Kinder beisteuern. Die Anpassungen werden durch DREMO automatisch vorgenommen.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder mehr über DREMO und unsere Arbeit im Bereich der Personaldienstleistung erfahren möchten, zögern Sie nicht, sich telefonisch oder per E-Mail an uns zu wenden.

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