Urlaubsregelungen: Die wichtigsten Fragen der Beschäftigten im Überblick

Auch beim Thema Urlaub gibt es immer wieder Unklarheiten. Ob gesetzlicher Mindesturlaub, Probezeit oder Resturlaub, wir klären acht wichtige Fakten.


Acht wichtige Fakten zum Urlaub

Die ersten gesetzlichen Regelungen für Urlaub in Europa gehen auf die Jahrhundertwende zurück. Zu dieser Zeit galten drei bis sechs Werktage Urlaub als angemessen. Es waren vor allem die Brauereien, die erste tarifvertragliche Regelungen erzwangen. Schließlich wurde 1963 mit dem Bundesurlaubsgesetz ein Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der allen Arbeitern und Angestellten zusteht, festgelegt. Ergänzend entwickelten sich spezielle Vorgaben unterschiedlicher Tarifparteien, die über den Mindestanspruch hinausgehen, z.B. auch im Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer.

1. Jeder hat fast fünf Wochen Urlaub; so steht es im Bundesurlaubsgesetz.

Nicht ganz! Die genannten mindestens 24 Werktage Urlaub gelten für eine Sechs-Tage-Woche. Für die reguläre Fünf-Tage-Woche gilt dann: 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub im Jahr.

2. In der Probezeit hat man kein Recht auf Urlaub.

Stimmt nicht! Innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anteiligen Urlaubsanspruch, und zwar für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Haben Sie z.B. 24 Urlaubstage im Jahr und in Ihrer Probezeit bereits vier volle Monate gearbeitet, haben Sie Anspruch auf acht Tage Urlaub.

3. Urlaub muss im Kalenderjahr verteilt beantragt werden. Wie viele zusammenhängende Tage das sein können, entscheidet der Arbeitgeber.

Nein! Der Gesetzgeber schreibt eine Untergrenze vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche liegt der Anspruch bei zehn aufeinanderfolgenden Werktagen, die grundsätzlich „zusammenhängend zu gewähren“ sind.

4. Nicht genutzte Urlaubstage kann man sich grundsätzlich auszahlen lassen.

Irrtum! Da der Urlaub „der Erholung dienen soll“, ist die Auszahlung des Urlaubs im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen.

5. Auch halbe Urlaubstage sind generell möglich.

Das ist nicht richtig. Halbe Urlaubstage sind in vielen Unternehmen üblich, im Bundesurlaubsgesetz sind sie nicht verankert. Diese Regelungen sind Entgegenkommen des Arbeitgebers.

6. Wird man im Urlaub krank, braucht man keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Arbeitnehmer sind auch im Urlaub verpflichtet, ihren Arbeitgeber am ersten Tag über die Erkrankung zu informieren. Bei einer Erkrankung im Ausland muss man zudem einige Besonderheiten beachten.

7. Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres.

Nein! Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dürfen Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu gewähren. Die Beschäftigten müssen rechtzeitig schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis spätestens 31. März des Folgejahres zu nehmen ist.

8. Urlaub kann man nutzen, um in einem anderen Unternehmen zu arbeiten.

Das ist nicht gestattet! Urlaub ist „bezahlte Freistellung“ und dient der Erholung und Regeneration. Laut Gesetz dürfen Arbeitende währenddessen keine dem "Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit (Tätigkeit gegen Entgelt) leisten".

Dass die Erholung für Ihre Gesundheit wichtig ist, zeigte unter anderem eine Studie von US-Forschern. Sie untersuchten dafür über 20 Jahre 12.000 Menschen. Ergebnis: Bei denjenigen, die selten Urlaub machten, stieg die Wahrscheinlichkeit in den Folgejahren an Herzinfarkt zu sterben um ca. 30 Prozent.

Abschließend wünschen wir allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine erlebnisreiche und erholsame Urlaubszeit.

Bei Fragen zu DREMO bzw. unserem Service rund um die Personaldienstleistung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Sie erreichen uns persönlich in unserem Büro in Dresden, telefonisch oder per E-Mail.