Arbeitsunfähigkeit – diese Regelungen müssen Sie beachten.

Sie sind krank und können nicht zur Arbeit gehen?


Wir wünschen Ihnen immer beste Gesundheit! Sollten Sie doch erkranken und einschätzen, dass Sie nicht arbeiten können, gilt es einige gesetzliche Regelungen zu beachten.

Ihre Krankmeldung bei Ihrem Arbeitgeber muss unverzüglich erfolgen. Als Zeitarbeitskraft sollten Sie das Kundenunternehmen und den Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen) informieren. Warten Sie damit nicht, bis Sie beim Arzt waren.

Ihr Arzt stellt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fest. Sie erhalten eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese besteht seit 2016 aus vier Teilen. Ein Teil ist für den Arzt und ein weiterer für den Arbeitnehmer. Bei den meisten Arbeitgebern, so auch bei DREMO, ist es üblich, dass Sie spätestens am dritten Tag nach der Erkrankung das Originalexemplar vorlegen müssen. Nutzen Sie die Möglichkeit, eine Kopie per E-Mail oder Fax vorab zu senden. Ein vierter Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält die Diagnose und muss innerhalb einer Woche (Vorlagefrist) an Ihre Krankenkasse gesendet werden.

Fühlen Sie sich vor Ablauf der vermerkten Frist der Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig, können Sie natürlich wieder zur Arbeit gehen. Versicherungstechnisch besteht für Sie kein Nachteil.

Schätzen Sie ein, dass Sie noch nicht gesund sind, ist ein erneuter Arztbesuch notwendig. Sollten Sie dann eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und senden Sie ihm innerhalb von drei Tagen das Originalexemplar der neuen/weiteren Bescheinigung zu.

Gesetzlich geregelt ist, dass in den ersten sechs Wochen der Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltfortzahlung erfolgt. Sie erhalten also weiterhin Geld von Ihrem Arbeitgeber in Höhe Ihres bisherigen Lohnes. Nach den sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Ihnen ein Krankengeld. Das Bruttokrankengeld beträgt in der Regel 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts. 

Ist aufgrund eines Wege- oder Arbeitsunfalls Ihre Tätigkeit nicht möglich, informieren Sie unverzüglich Ihren Vorgesetzten und suchen einen sogenannten Durchgangsarzt auf. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers. Für DREMO-Mitarbeiter ist das die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Auch wenn Ihr Kind erkrankt ist, und Sie deshalb nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Er erhält nach dem Arztbesuch eine Kopie der Bescheinigung über den Pflegebedarf des Kindes.

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