Arbeiten trotz Krankheit – darf man das?

Es kommt gar nicht so selten vor, dass man trotz Erkältung & Co auf Arbeit erscheint. In Fachkreisen wird das „Präsentismus“ genannt. Einige Studien belegen, dass die Kosten, die dem Arbeitgeber hierdurch entstehen, stetig ansteigen.


Arbeiten trotz Krankheit

Einer Umfrage zufolge geht jeder zweite Arbeitnehmer zur Arbeit, obwohl er sich krank fühlt. Sicherlich ist es für die Kollegen ärgerlich, wenn man krankheitsbedingt fehlt, wirklich arbeitsfähig ist man aber nicht. Oftmals macht man Fehler bei der Arbeit oder riskiert sogar Arbeitsunfälle, weil man nicht wirklich leistungsfähig ist. Noch höher wird der Krankenstand, wenn man auch noch Kollegen ansteckt.

Welche rechtlichen Regelungen bestehen eigentlich? Generell gilt, dass jeder Arbeitnehmer selbst entscheidet, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt fest, dass man zum Zeitpunkt des Arztbesuches nicht arbeitsfähig ist und gibt eine vage Prognose, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Sie hat also kein Arbeitsverbot zur Folge. Genauso wie der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit verlängern kann; besteht eher die Verpflichtung, vor Ablauf der „Krankmeldung“ wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn man früher wieder genesen ist. Eine Gesundschreibung ist nicht notwendig.

Allerdings ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er kann das Arbeitsangebot seines Mitarbeiters auch ablehnen und hat dadurch das Recht, seinen kranken Mitarbeiter nach Hause zu schicken, wenn dieser nicht wirklich einsatzfähig ist. Da der Arbeitgeber die rechtlichen Konsequenzen trägt, wenn trotz Beschäftigung etwas passiert, sollte er natürlich von der Arbeitsunfähigkeit wissen. Nur so kann er das Risiko abschätzen. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes besteht kein Handlungsbedarf, grundsätzlich sind Arbeitnehmer vollständig unfallversichert, auch wenn sie vor Ablauf einer „Krankschreibung“ auf Arbeit gehen.

Natürlich sollte man in jedem Fall realistisch einschätzen, ob man arbeiten gehen kann. Denken Sie daran, dass Ihre Krankmeldung unverzüglich erfolgen muss. Als DREMO-Mitarbeiter sollten Sie das Kundenunternehmen und Ihren Ansprechpartner bei DREMO informieren. Auch bei uns ist es üblich, dass das Originalexemplar spätestens am dritten Tag nach der Erkrankung vorliegen muss.

Bleiben Sie gesund und kommen Sie gut durch den Winteranfang!

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