Ab Januar 2024 gilt ein neuer Mindestlohn

Seit 2014 gibt es das Mindestlohngesetz in Deutschland. Der daraus resultierende flächendeckende Mindestlohn ist das Arbeitsentgelt, das Beschäftigten als Minimum zusteht. Geplant ist eine Anhebung auf 12,41 € ab 1. Januar des nächsten Jahres. Die wichtigsten Fakten erklären wir Ihnen hier.


Neuer Mindestlohn ab Januar 2024

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Grundsätzlich gilt er für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (in Voll- oder Teilzeit, in befristeten Arbeitsverhältnissen, für Minijobs, für Mitarbeitende im Rentenalter) und mit Ausnahmen auch für Praktikanten.

In keiner Branche in Deutschland darf weniger gezahlt werden. Es handelt sich um den Bruttostundenlohn und darf nicht an Umsatz, Gewinn, Arbeitsgeschwindigkeit oder die Qualität Ihrer Arbeit gekoppelt werden.

Kann man mehr als den Mindestlohn verdienen?

Ja.

Das kann durch einen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, eine Rechtsverordnung nach Arbeitnehmerentsendegesetz oder auch durch die Lohnuntergrenze beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Zeitarbeit) sein.

Die Branchenmindestlöhne werden durch Gewerkschaften und Arbeitgeber ausgehandelt. Beispielsweise steigt der Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk für alle Beschäftigten, die elektrotechnische und informationstechnische Tätigkeiten ausüben, im Januar 2024 auf 13,95 Euro pro Stunde. Der Branchenmindestlohn in der Pflege ist abhängig von der Ausbildung und ausgeübten Tätigkeit. Ungelernte Beschäftigte müssen ab Dezember 2023 mindestens 14,15 € Stundenlohn erhalten; für Fachkräfte gilt ab diesem Zeitpunkt ein Stundenlohn von 18,25 Euro.

Wer entscheidet über den Mindestlohn?

Dafür ist die Mindestlohnkommission zuständig.

Sie besteht aus drei hochrangigen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern, zwei Wissenschaftlern einer Person, die den Vorsitz innehat. Alle zwei Jahre wird über eine Erhöhung der Lohnuntergrenze beraten. Ausgehend von der Tarifentwicklung legt sie einen Vorschlag vor. Die Bundesregierung macht diesen dann durch eine Verordnung verbindlich.

Welche Regelungen gelten bei DREMO?

Der Mindestlohn ist bei uns kein Thema.

DREMO liegt beim Stundenlohn auch weit über der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung. Selbst auf die tariflich festgesetzten Stundenlöhne laut IGZ-DGB legen wir noch etwas „obendrauf“.

Ab Januar 2024 erhalten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Handwerk und in der Industrie in der untersten Entgeltgruppe 14 € Stundenlohn, in der Entgeltgruppe 3 (Tätigkeiten, die mindestens zweijährige Berufsausbildung erfordern) 15,56 € pro Stunde. Unsere Fachkräfte im Bereich der Alten- und Krankenpflege verdienen zwischen 20 und 30 Euro pro Stunde.

Unsere Mitarbeitenden verdienen also deutlich mehr als den Mindestlohn. Zusätzlich profitieren sie von weiteren Vergünstigungen wie Fahrgeld, Monatskarten, Deutschlandticket, Prämien und Zuschlägen.

Übrigens belegt Deutschland bei der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes Rang zwei hinter Luxemburg. Laut statista beträgt er in Luxemburg aktuell 13,80 €. 2022 wurde für die Europäische Union eine „Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ erlassen. Diese wichtige arbeits- und sozialpolitische Maßnahme hat das Ziel angemessene Mindestlöhne zu garantieren und Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung in den Ländern zu stärken.

Auch in Sachen Tarifbindung sind wir mit DREMO vorbildlich.

Gern informieren wir Sie über unsere Arbeit im Bereich der Personaldienstleistung oder machen Ihnen ein individuelles Jobangebot. Sie erreichen uns während unserer Öffnungszeitentelefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.