EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Am Dienstag dieser Woche entschied der europäische Gerichtshof einen Fall aus Spanien – das hat Auswirkungen auf alle EU-Staaten.


Arbeitszeiterfassung - bei DREMO nichts Neues

Die Richter beurteilten in der Verhandlung die EU-Arbeitszeit-Richtlinie von 2003. Demnach ist sie so auszulegen, dass generell die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht. Es reicht also nicht mehr, nur die geleisteten Überstunden aufzulisten.

In welcher Form die Umsetzung erfolgt, ist den Mitgliedsstaaten der EU selbst überlassen. So dürfen auch differenzierte Vorgaben - z.B. für unterschiedlich große Unternehmen - festgelegt werden. Möglichkeiten gibt es viele: händische Aufzeichnung in kleineren Firmen, elektronische Chipkarten, PC-Programme oder Apps auf dem Smartphone.

Die Umsetzung „soll so schnell wie möglich“ erfolgen. Das heißt konkret, die Bundesregierung muss zügig eine gesetzliche Grundlage schaffen.

Unseren Mitarbeitern ist die Arbeitszeiterfassung nicht neu. Sie notieren ihre Beschäftigungszeiten in einem Formular: “Ich sehe das positiv. Der kleine Mehraufwand ist ja schließlich für mich.“ meint ein langjähriger Elektriker, der gerade seinen Stundennachweis in unserem Büro abgibt.

Seine Angaben werden der Lohnabrechnung zugrunde gelegt. Ausgehend von der tariflich vorgeschriebenen monatlichen Arbeitszeit werden die Zeiten, die darüber hinausgehen, als Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto (Stundenkonto) erfasst und können zeitnah in Anspruch genommen werden. Die Überstundenzuschläge werden umgehend mit der nächsten Lohnabrechnung ausgezahlt.

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