Grundlage für die Gewährung des Urlaubes ist das Bundesurlaubsgesetz. Hier wird z.B. geregelt, dass der Urlaub zusammenhängend und im jeweiligen Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur gestattet, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dann muss er in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gewährt und genommen werden. Der Urlaub soll als Freizeit genommen werden und der Erholung dienen.
Der iGZ-DGB-Tarifvertrag regelt den Urlaub für die Arbeitnehmerüberlassung. Die DREMO Mitarbeiter haben im ersten Jahr Unternehmenszugehörigkeit einen Anspruch auf 24 Arbeitstage Urlaub. Dieser Anspruch erhöht sich mit der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit bis auf 30 Arbeitstage (ab dem 5. Jahr). Selbstverständlich erfolgt die Planung der Urlaubstermine in Absprache mit DREMO und vor allem mit dem Kundenunternehmen.
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung während dieser arbeitsfreien Zeit wird der durchschnittliche Verdienst (Lohn und sonstige Zulagen) auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn des Urlaubsantritts zugrunde gelegt. Demzufolge haben unsere Mitarbeiter die gleiche Vergütung während Ihres Urlaubs, so als ob sie auf Arbeit sind. Außerdem erhalten unsere Mitarbeiter, je nach Beschäftigungsdauer, bis zu 300 Euro Urlaubsgeld im Jahr.
Sie haben bereits alles abgesprochen und möchten Ihren Urlaub zum Jahreswechsel planen? Dann beantragen Sie diesen bitte rechtzeitig mit dem Formular „Urlaubsantrag“, welches Sie im geschützten Mitarbeiterbereich unserer Website finden. Alternativ können Sie uns gern auch telefonisch unter +49 351 897750 Ihren Urlaubswunsch mitteilen.