Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Firma Dremo Personaldienstleistung GmbH, im folgenden Verleiher genannt, versichert, dass sie die nach §1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Erlaubnis besitzt.
(2) Überlassungsverbot in das Bauhauptgewerbe: Der Entleiher versichert, dass sein Unternehmen bzw. der Betriebsteil in dem das Zeitpersonal eingesetzt wird, nicht zum Bauhauptgewerbe zählt und somit auch nicht der Schlechtwettergeldregelung unterliegt.
(3) Der Verleiher weist darauf hin, dass durch diesen Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Zeitpersonal ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird. Das Zeitpersonal unterliegt während des Einsatzes lediglich den Arbeitsanweisungen des Entleihers. Änderungen der Einsatzdauer, des Einsatzortes, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit sind Vertragsänderungen und müssen daher mit dem Verleiher neu vereinbart werden.
§ 2 Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von fünf Tagen zu Freitag kündbar.
(2) Beide Vertragspartner können diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung durch den Verleiher sind u.a. Verletzung der Arbeitsschutzpflichten oder vertragswidrige Verwendung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher, sowie Zahlungsverzug des Entleihers. Dieser kann fristlos kündigen z.B. bei völliger Untauglichkeit des überlassenen Personals oder bei Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen durch den Verleiher.
(3) Der Verleiher kann das Überlassungsverhältnis fristlos kündigen, wenn er von der Kreditversicherung keine Deckung für die Überlassungsdauer erhält.
§ 3 Arbeitszeit und Vergütung
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit des Zeitpersonals beträgt 40 Stunden von Montag bis Freitag.
(2) Die vom Entleiher zu entrichtende Vergütung wird nach den geleisteten Stunden berechnet. Maßgebend ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in § 1 vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In diesem Stundenverrechnungssatz sind keine Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. enthalten. Diese Stunden werden auf der Basis der 40 Stundenwoche bzw. des 8 Stundentages zusätzlich wie folgt berechnet:
- ab der 41. Stunde pro Woche = 25%
- Nachtarbeit (20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) = 25%
- Arbeitsstunden an Sonntagen = 50%
- Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen, außer Pkt. 5 = 70%
- Arbeitsstunden am 1. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen = 150%
- Gefahrenzulage, Schmutzzulage = 10%
§ 4 Zahlung der Vergütung
(1) Die Rechnungen werden vom Verleiher wöchentlich erstellt und sind entsprechend der auf diesen Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Die Rechnungsbeträge sind unabhängig davon zu leisten, ob der Entleiher von seinem jeweiligen Auftraggeber seine Vergütung erhält.
(2) Berechnungsgrundlage ist der Stundennachweis. Durch seine Unterschrift auf dem wöchentlichen Stundennachweis bestätigt der Entleiher oder dessen Bevollmächtigter die geleisteten Arbeitsstunden. Eine Durchschrift des Stundennachweises verbleibt beim Entleiher.
§ 5 Sonstige Pflichten des Entleihers
(1) Das überlassene Zeitpersonal darf ausschließlich für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in § 1 genannten Tätigkeiten und nur zur Bedienung solcher Arbeitsmittel eingesetzt werden, die im Rahmen der Tätigkeit benötigt werden.
(2) Das überlassene Zeitarbeitspersonal untersteht der Aufsicht und Anleitung des Entleihers. Der Verleiher haftet nicht für Schäden oder Minderleistung, die durch das Zeitpersonal verursacht werden. Der Entleiher hat den Verleiher von etwaigen Ansprüchen dritter Personen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Zeitpersonals freizustellen. Der Entleiher ist verpflichtet das Zeitpersonal beim Überlassungsbeginn auf seine Eignung für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in § 1 vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen. Kettenverleih ist verboten.
(3) Für Auswahlverschulden haftet der Verleiher nur dann wenn der Entleiher die Ungeeignetheit des Leiharbeitnehmers trotz eigener Prüfung nicht feststellen konnte.
(4) Einen etwaigen Arbeitsunfall des Zeitpersonals hat der Entleiher dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen und dabei alle für die Meldung nach § 193 SGB VII sowie § 2 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) notwendigen Angaben mitzuteilen.
(5) Dem Entleiher ist es untersagt, Lohnvorschüsse an das Zeitpersonal zu zahlen. Er darf das Zeitpersonal nicht zur Beförderung von Geld oder für Geldinkasso einsetzen.
§ 6 Pflichten des Verleihers
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, das Zeitpersonal vor der Überlassung auf seine berufliche Qualifikation für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in § 1 vorgesehene Tätigkeit zu prüfen.
(2) Der Verleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen einzuhalten und das Zeitpersonal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern.
(3) Der Verleiher hat das Zeitpersonal vor Überlassung darauf hinzuweisen, dass es über alle Geschäftsvorfälle beim Entleiher und über dessen Entlohnung Stillschweigen zu bewahren hat.
§ 7 Zurückweisung und Abberufung von Zeitpersonal
(1) Entspricht das Zeitpersonal nicht den mittleren Erwartungen des Entleihers, so kann dieser es innerhalb der ersten fünf Arbeitsstunden zurückweisen. Der Verleiher kann in diesem Fall auf die Berechnung der Stunden verzichten, ist aber berechtigt, in Absprache mit dem Entleiher, anstelle des zurückgewiesenen, anderes Zeitpersonal zu überlassen.
(2) Im Einvernehmen mit dem Entleiher kann der Verleiher das Zeitpersonal jederzeit abberufen und es durch qualitativ gleichwertige Kräfte ersetzen. Bei Ausfällen wird sich der Verleiher bemühen, umgehend gleichwertiges Ersatzpersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Arbeitszeitgesetz
(1) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind vom Entleiher zu beachten:
- wöchentlich maximal 60 Arbeitsstunden von Montag bis Samstag
- und nicht mehr als 10 Stunden werktäglich.
Für die darüber hinaus zu leistenden Arbeitsstunden stellt der Entleiher dem Verleiher eine Genehmigung der Gewerbeaufsichtsbehörde zur Verfügung.
§ 9 Personalvermittlung
(1) Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem von uns vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat, und dem Auftraggeber (oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, wird vermutet, dass dies initiativ durch unsere Aktivitäten geschah. Wir haben daher gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars, das dem 200-fachen des vereinbarten bzw. angebotenen Stundenverrechnungssatzes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer beträgt.
(2) Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Auftraggeber (oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar das 200-fache des vereinbarten bzw. angebotenen Stundenverrechnungssatzes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(3) Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Zwölftel des rechnerischen Produktes unter Absatz 2.
(4) Arbeitsausfälle durch Urlaub, Krankheit, Feiertage, arbeitsfreie Wochenenden, Freischichten sowie Freistellungen gemäß § 616, 629 BGB und § 45 SGB IV werden in die Überlassungsdauer mit eingerechnet, es sei denn der durchgehende Unterbrechungszeitraum übersteigt im Einzelfall 3 Wochen.
(5) Nach Ablauf von 12 vollen Kalendermonaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null.
(6) Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.
§ 10 Sonstiges
(1) Nach § 12 Abs. 1 des AÜG bedarf der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher der Schriftform. Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
(2) Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag im Verhältnis zu Vollkaufleuten Dresden vereinbart.
Stand: 10.06.2010

