Informationen zum Vermittlungsgutschein


 
Was ist ein Vermittlungsgutschein?

Seit dem 27. März 2002 können Arbeitslose gemäß § 421 SGB III von ihrem Arbeitsamt einen Vermittlungsgutschein erhalten,

Wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und
Wenn sie mindestens acht Wochen arbeitslos sind und das Arbeitsamt sie bislang noch nicht vermitteln konnte.
Bezieher des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Sie können aber nach § 16 I SGB II auch einen bekommen (Kann-Leistung), hartnäckiges Fragen lohnt sich hier.

Mit diesem Gutschein verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit, einen vom Arbeitsuchenden eingeschalteten Vermittler zu bezahlen, wenn dieser den Arbeitsuchenden in eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt. Der Gutschein wird je nach Dauer der Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.500,- € bis 2.500,- € ausgestellt.

Welche Kosten entstehen für den Arbeitsuchenden?

Seit 2002 kann der Arbeitsvermittler eine erfolgreiche Vermittlung in Rechnung stellen. Das Arbeitnehmer-Honorar wird sich im Normalfall an der Höhe des vorliegenden Vermittlungsgutscheines bemessen. Für Nebenleistungen wie Bewerbertraining, Mappendurchsicht oder Einstellung darf keine gesonderte Vergütung verlangt werden.

Was ist der Unterschied zur Zeitarbeit?

Personalvermittler vermitteln Bewerber an Unternehmen, die miteinander einen Arbeitsvertrag abschließen. Im Gegensatz dazu stellen Zeitarbeitunternehmen ihre Mitarbeiter selbst ein und sind deren Arbeitgeber. Ihre Arbeitnehmer überlassen sie, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, an nachfragende Kundenunternehmen.

   


AGB | Impressum | Disclaimer