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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dremo Personaldienstleistung
GmbH |
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| 1.1. | Die Firma Dremo GmbH, im folgenden Verleiher genannt, stellt Mitarbeiter zu Verfügung. Qualifikation der Arbeitnehmer und Überlassungsbeginn sind Vertragssache. | ||
| 1.2. | Der Verleiher versichert, dass er die nach §1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt. | ||
| 1.3. | Überlassungsverbot in das Bauhauptgewerbe: Der Entleiher versichert, dass sein Unternehmen bzw. der Betriebsteil, in dem das Zeitpersonal eingesetzt wird, nicht zum Bauhauptgewerbe zählt und somit auch nicht der Schlechtwettergeldregelung unterliegt. | ||
| 1.4. | Wir weisen darauf hin, dass durch den Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Zeitpersonal ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird. Das Zeitpersonal unterliegt während des Einsatzes lediglich den Arbeitsanweisungen des Entleihers. Änderungen der Einsatzdauer, des Einsatzortes, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit sind Vertragsänderungen und müssen daher mit dem Verleiher neu vereinbart werden. | ||
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| 2.1. | Das Vertragsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von fünf Tagen zu Freitag kündbar. | ||
| 2.2. | Beide Vertragspartner können diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung durch den Verleiher sind u.a. Verletzung der Arbeitsschutzpflichten oder vertragswidrige Verwendung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher sowie Zahlungsverzug des Entleihers. Dieser kann fristlos kündigen z.B. bei völliger Untauglichkeit des überlassenen Personals oder bei Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen durch den Verleiher. | ||
| 2.3. | Der Verleiher kann das Überlassungsverhältnis fristlos kündigen, wenn er von der Kreditversicherung keine Deckung für die Überlassungsdauer erhält. | ||
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| 3.1. | Die regelmäßige Arbeitszeit des Zeitpersonals beträgt 40 Stunden von Montag bis Freitag. | ||
| 3.2. | Die
vom Entleiher zu entrichtende Vergütung wird nach den geleisteten Stunden
berechnet. Maßgebend ist der in § 1 Abs. 1 vereinbarte Stundensatz zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer. In den Preisen sind Zuschläge für Überstunden,
Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. nicht enthalten. Diese Stunden
werden auf der Basis der 40 Stundenwoche bzw. des 8 Stundentages zusätzlich
wie folgt berechnet: |
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| 3.2.1. ab der 41. Stunde pro Woche 25% | |||
| 3.2.2. Nachtarbeit ( 20:00 - 6:00 ) 25% | |||
| 3.2.3. Arbeitsstunden an Samstagen 10% | |||
| 3.2.4. Arbeitsstunden an Sonntagen 50% | |||
| 3.2.5. Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen, außer Pkt. 3.2.6 70% | |||
| 3.2.6.
Arbeitsstunden am 1. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 150% |
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| 3.2.7. Gefahrenzulage, Schmutzzulage je 10% | |||
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| 4.1. | Die Rechnungen werden vom Verleiher wöchentlich erteilt und sind entsprechend den auf diesen Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Die Rechnungsbeträge sind unabhängig davon zu leisten, ob der Entleiher von seinem jeweiligen Auftraggeber seine Vergütung erhält. | ||
| 4.2. | Berechnungsgrundlage ist der Stundennachweis. Durch seine Unterschrift auf dem wöchentlichen Stundennachweis bestätigt der Entleiher oder dessen Bevollmächtigter die geleisteten Arbeitsstunden. Eine Durchschrift des Stundennachweises verbleibt beim Entleiher. | ||
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| 5.1. | Das überlassene Zeitpersonal darf ausschließlich für die in § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten und nur zur Bedienung solcher Arbeitsmittel eingesetzt werden, die im Rahmen der Tätigkeit benötigt werden. | ||
| 5.2. | Das überlassene Zeitarbeitspersonal untersteht der Aufsicht und Anleitung des Entleihers. Der Verleiher haftet nicht für Schäden oder Minderleistung, die durch das Zeitpersonal verursacht werden. Der Entleiher hat den Verleiher von etwaigen Ansprüchen dritter Personen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Zeitpersonals freizustellen. Der Entleiher ist verpflichtet, das Zeitpersonal beim Überlassungsbeginn auf seine Eignung für die in § 1, Abs. 1 vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen. Kettenverleih ist verboten. | ||
| 5.3. | Für Auswahlverschulden haftet der Verleiher nur dann, wenn der Entleiher die Ungeeignetheit des Leiharbeitnehmers trotz eigener Prüfung nicht feststellen konnte. | ||
| 5.4. | Einen etwaigen Arbeitsunfall des Zeitpersonals, hat der Entleiher dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen und dabei alle für die Meldung nach § 1553 Abs. 4 RVO notwendigen Angaben mitzuteilen. | ||
| 5.5. | Der Entleiher ist nach § 217 RVO verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden. | ||
| 5.6. | Dem Entleiher ist es untersagt, Lohnvorschüsse an das Zeitpersonal zu zahlen. Er darf das Zeitpersonal nicht zur Beförderung von Geld oder Geldinkasso einsetzen. | ||
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| 6.1. | Der Verleiher ist verpflichtet, das Zeitpersonal vor der Überlassung auf seine berufliche Qualifikation für die in § 1 Abs. 1 vorgesehene Tätigkeit zu prüfen. | ||
| 6.2. | Der Verleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungs-Beiträgen einzuhalten und das Zeitpersonal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern. | ||
| 6.3. | Der Verleiher hat das Zeitpersonal vor Überlassung darauf hinzuweisen, dass es über alle Geschäftsvorfälle beim Entleiher und über dessen Entlohnung Stillschweigen zu bewahren hat. | ||
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| 7.1. | Entspricht das Zeitpersonal nicht den mittleren Erwartungen des Entleihers, so kann dieser es innerhalb der ersten 5 Arbeitsstunden zurückweisen. Der Verleiher kann in diesem Fall auf die Berechnung der Stunden verzichten, ist aber berechtigt, in Absprache mit dem Entleiher, anstelle des zurückgewiesenen, anderes Zeitpersonal zu überlassen. | ||
| 7.2. | Im Einvernehmen mit dem Entleiher kann der Verleiher das Zeitpersonal jederzeit abberufen und es durch qualitativ gleichwertige Kräfte ersetzen. Bei Ausfällen wird sich der Verleiher bemühen, umgehend gleichwertiges Ersatzpersonal zur Verfügung zu stellen. | ||
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| 8.1. | Die Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes werden vom Entleiher beachtet:
Für die darüber hinaus zu leistenden Arbeitsstunden stellt der Entleiher dem Verleiher eine Genehmigung der Gewerbeaufsichtsbehörde zur Verfügung. |
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| 9.1. | Nach Art. 1, § 12 Abs. 1 AÜG bedarf der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher der Schriftform. Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. | ||
| 9.2. | Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag im Verhältnis zu Vollkaufleuten Dresden vereinbart. | ||
| 9.3. | Für die
Einhaltung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist der
Entleiher bzw. dessen Beauftragter zuständig. Diese regelt sich nach § 708
der RVO und folgende. |
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| 9.4. | Vermittlung
von Mitarbeitern |
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| 9.4.1 |
Schließt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen während der Dauer der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Ende der Überlassung mit einem ihm zuvor von uns überlassenen Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag, gilt das Arbeitsverhältnis zwischen dem und dem Mitarbeiter als von uns vermittelt. In einem solchen Fall hat der Kunde uns eine Vermittlungsprovision zu zahlen. (vgl. §9 Nr. 3 AÜG) |
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| 9.4.2 |
Die Höhe der von dem Kunden zu entrichtenden Vermittlungsprovision beträgt bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
und zwar zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. |
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| 9.4.3 |
Diese Vermittlungsprovision wird mit dem Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages zwischen dem von uns überlassenen Mitarbeiter und dem Kunden zur Zahlung fällig. |
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| 10.1. | Arbeitsschutzvereinbarung Arbeitsschutz: gemäß §11 (6) des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes unterliegt die Tätigkeit des Arbeitnehmers den für den Entleiherbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Die sich hieraus ergebenden „Pflichten des Arbeitgebers“ obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. |
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| Arbeitssicherheit: |
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